Die Abschreibung einer Photovoltaik-Anlage (PVA) kann degressiv oder linear erfolgen.
Bei der linearen Abschreibung der Photovoltaikanlage wird gemäß der gesetzlich festgelegten Nutzungsdauer von 20 Jahren immer der selbe Prozentsatz und somit auch der selbe Betrag abgeschrieben. Der Abschreibungssatz beträgt in diesem Fall fünf Prozent vom Anschaffungswert.
Im ersten Jahr muss die PVA anteilig abgeschrieben werden.
Bei der degressive Abschreibung wird auf der Grundlage des so genannten Restbuchwertes abgeschrieben. D.h. die degressive Abschreibung orientiert sich nicht am Anschaffungswert eines Objektes, sondern am Buchwert zum Ende des vorangegangenen Jahres.
Photovoltaikanlagen zählen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern. Daher dürfen PVA mit dem zweieinhalbfachen Prozentsatz der linearen Abschreibung abgeschrieben werden, d.h. mit 12,5 % pro Jahr.
Ebenso wie bei der linearen Abschreibung gilt, Anschaffungen im Laufe eines Jahres dürfen nur zeitanteilig abgeschrieben werden.
Sowohl Kleinunternehmen als auch mittelständige Unternehmen können vier Jahre lang Photovoltaikanlagen mit 20 % abschreiben. Dabei richtet sich der Abschreibungsbetrag nach den Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungskosten des Photovoltaiksystems.
Eine Ansparrücklage muss nach neuster Rechtsprechung nicht mehr gebildet werden. danach kann linear oder degressiv abgeschrieben. Allerdings muss die Grundlage der dann neuen Abschreibung neu bestimmt werden.
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